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Ausbau von Windkraft im Reinhardswald

Hier ist der Ausbau von Windkraft im Reinhardswald zu sehen (Quelle: Spiegel TV Bericht vom 27.07.23).

Eine Erholung in dieser Landschaft scheint kaum mehr möglich. Das Bild spricht für sich selbst. Die breiten Wege und die Flächen für die Windkraftanlagen haben den Boden so stark verdichtet, dass das Regenwasser nicht mehr versickern kann. Studien zeigen, dass solche Bodenverdichtungen die Wasseraufnahmefähigkeit erheblich beeinträchtigen und somit das Ökosystem destabilisieren können. Durch die Eingriffe in die Natur wird auch die lokale Flora und Fauna gestört. Die Zerstörung dieser unberührten Naturflächen für industrielle Zwecke führt zu irreversiblen Schäden – eine besorgniserregende Entwicklung, die nicht nur die Umwelt, sondern auch die Lebensqualität der Menschen in der Region langfristig beeinträchtigt.

Das Märchen vom 1/3 Fußballfeld Flächenverbrauch für ein Windrad

Ein Blick auf Google-Kartenausschnitte vorhandener Windkraftanlagen in Wäldern erleichtert die Wahrheitsfindung. Die gerodete Flächen haben in nahezu sämtlichen Anlagen die größe eines kompletten Fußballfeldes. Die ständigen Behauptungen, dort werde wieder Aufgeforstet kann nicht zutrefffen, weil diese Luftbilder schon mehrere Jahre alt sind.

Bericht Bundesrechnungshof April 2024

Im April’24 hat der Bundesrechnungshof einen Bericht zur Umsetzung der Energiewende in Hinblick auf Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit veröffentlich. Das Urteil ist verheerend:

Prüfungsergebnisse zur Umweltverträglichkeit (Seite 10, 45, 54) Die Bundesregierung hat umweltschutzrechtliche Verfahrensstandards abgesenkt. Dies erhöht das Risiko, dass einzelne Schutzgüter mehr als nötig beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung muss bei ihren Entscheidungen auch direkte Wirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf andere Schutzgüter als den Klimaschutz hinreichend berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem „Klima-Beschluss“ vom 24. März 2021 festgehalten, dass der Klimaschutz keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen Grundrechten oder Verfassungsprinzipien genießt. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen Biodiversität, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Landschaft gem. Artikel 20a Grundgesetz) umfasst den Umweltzustand als Ganzes und damit alle Schutzgüter, die für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Belang sind. Dabei besteht eine besondere Sorgfaltspflicht, umweltrelevante Beeinträchtigungen zu vermeiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18). Versorgungssicherheit (Seiten 7, 22, 33) und Bezahlbarkeit (Seiten 8, 33, 44) Der Bundesrechnungshof sieht das Ziel einer sicheren Versorgung mit Elektrizität nicht als gewährleistet an. Der Rückstand des Netzausbaus (Infrastruktur und Steuerung) beträgt 7 Jahre und 6000 km. Es fallen bis zum Jahr 2045 massive Investitionskosten von mehr als 460 Mrd. für den Netzausbau an. Die erheblich steigenden Kosten trägt der Verbraucher. Die Entwicklung ist ein erhebliches Risiko für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Erster Waldspaziergang am 02.06.2024

Stufenweise Verkleinerung der Flächen nach unseren Protesten